Genehmigungen verhindern Aktivitäten nicht, sondern lenken und erlauben sie in einer Weise, die die belebte und unbelebte Natur des Nationalparks nicht gefährdet und den Menschen ein ungestörtes Leben und Erleben des Schutzgebiets ermöglicht.
Die Frist für die Erteilung einer Einwilligung beträgt 30 Tage ab Eingang eines vollständigen Antrags. Bitte reichen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig und mit den erforderlichen Informationen ein. Bitte zahlen Sie auch die Verwaltungsgebühr fristgerecht. Im Verwaltungsgebührengesetz sind die Begünstigten der Verwaltungsgebührenbefreiung aufgeführt.
Wissenschaftliche Forschung im TNP wird mit Zustimmung des Nationalparkverwalters durchgeführt. Das Einwilligungsverfahren basiert auf einem schriftlichen Antrag. Nach Abschluss der Arbeiten muss der wissenschaftliche Forscher der Nationalparkbehörde einen Bericht über die wissenschaftliche Forschung vorlegen.
Der Nationalparkverwalter informiert das Institut der Republik Slowenien für Naturschutz als Berufsorganisation im Bereich Naturschutz über die im vorangegangenen Kalenderjahr im Gebiet des Nationalparks durchgeführten wissenschaftlichen Forschungen und stellt diesem, auf Anfrage, die erhaltenen Daten zur Verfügung.
Kriterien für die Erteilung einer Einwilligung zur Durchführung von Forschungsarbeiten sind insbesondere:
Formen
Application for scientific research consent
Adresse:
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Tanja Menegalija (04/5780-225, tanja.menegalija@tnp.gov.si)
Die Entnahme von Mineralien und Fossilien aus der Wildnis ist im gesamten Gebiet des Nationalparks verboten, außer für wissenschaftliche Forschungs- oder Bildungszwecke mit Zustimmung der Nationalparkbehörde.
Mit Zustimmung des JZ TNP kann die Entnahme von Mineralien und Fossilien zu bildenden und wissenschaftlichen Zwecken durch eine Organisation, die bildenden oder wissenschaftliche Tätigkeiten durchführt, oder durch eine von einer solchen Organisation autorisierte natürliche Person durchgeführt werden.
Bei der Entnahme von Mineralien oder Fossilien zu wissenschaftlichen Zwecken ist das TNP JZ nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung über die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu informieren. Die Meldung kann einen Bericht über die durchgeführte Forschung oder einen wissenschaftlichen Artikel über die durchgeführte Forschung enthalten.
Bei der Entnahme von Mineralien und Fossilien zu Bildungszwecken muss im Antrag auch die zeitliche Dimension der Nutzung zu Bildungszwecken (einmalige, mehrfache, dauerhafte Nutzung des entnommenen Minerals oder Fossils) angegeben werden.
In der Zustimmung legt das JZ TNP Art, Menge, Ort und Zeitpunkt der Entnahme von Mineralien oder Fossilien zu bildenden oder wissenschaftlichen Zwecken fest.
Die Kriterien für die Erteilung der Zustimmung zur Entnahme von Mineralien und Fossilien aus der Natur sind insbesondere:
Formen
Antrag auf Einwilligung zur Entnahme von Mineralien und Fossilien zu bildenden oder wissenschaftlichen Zwecken
Adresse:
Sekretiariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Aleš Zdešar (04/5780-237, ales.zdesar@tnp.gov.si)
KOMMERZIELLE ENTNAHME VON WILDEN PFLANZEN, EINSCHLIESSLICH PILZEN
Erste Schutzzone
Das Schutzregime in der ersten Schutzzone verbietet jegliche Entfernung wildlebender Tiere, Pflanzen und Pilze aus der Natur. Ausnahmen sind die Entnahme von Tieren aus der Natur zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und zur Umsetzung naturschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen sowie die Entnahme von Pflanzen und Pilzen aus der Natur zu Bildungszwecken neben der wissenschaftlichen Forschung.
Antrag auf Zustimmung zur Entfernung von Tieren, Pflanzen oder Pilzen wildlebender Arten aus der Natur für wissenschaftliche Forschungs- oder Bildungszwecke.
Zweite und dritte Schutzzone
2.1 Tiere
In der zweiten und dritten Schutzzone des TNP ist die Entnahme von Wildtieren, die weder Wild noch Fische sind, gemäß den Jagd- oder Fischereivorschriften verboten. Die Entnahme letzterer wird durch Jagd- und Fischereimanagementpläne geregelt. Trotz des gesetzlichen Verbots ist die Entnahme von Wildtieren aus freier Wildbahn zu wissenschaftlichen Forschungszwecken jedoch ausnahmsweise gestattet, sofern für nicht geschützte Arten die Zustimmung des TNP-Verwalters vorliegt ist. Wenn die Tiere jedoch zu den geschützten Arten gehören, die in Anhang 1A der Verordnung über geschützte Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1, in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführt sind, ist für ihre Entfernung aus der Natur die Einholung einer Genehmigung der Umweltbehörde der Republik Slowenien erforderlich. Der TNP-Verwalter beteiligt sich an diesem Prozess der Genehmigungserteilung mit einer Stellungnahme, die zwingend berücksichtigt werden muss.
Antrag auf Zustimmung zur Entfernung von Tieren, Pflanzen oder Pilzen wildlebender Arten aus der Natur für wissenschaftliche Forschungs- oder Bildungszwecke.
2.2. Pflanzen und Pilze
Das allgemeine Schutzregime in der zweiten und dritten Schutzzone des TNP beschränkt das Sammeln von Pflanzen und Pilzen ungeschützter Arten für persönliche gemeinnützige Zwecke nicht. Ihre Entnahme aus der Natur zu kommerziellen Zwecken ist nur mit vorheriger Zustimmung des TNP-Verwalters zulässig. Eine Ausnahme bei den Pflanzen bilden Bäume, deren Entnahme auf der Grundlage von Waldbewirtschaftungsplänen erfolgt.
Geschützte Pflanzenarten unterliegen dem Schutzregime der Verordnung über geschützte Wildpflanzenarten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 46/04, 110/04, 115/07, 36/09). Das Sammeln solcher Pflanzen ist in der Regel nur mit einer Genehmigung der Umweltbehörde der Republik Slowenien gestattet. Diese muss unter anderem für Arnica montana, Arctostaphyllos uva-ursi, Gentiana lutea, Gentiana pannonica und Ruscus aculeatus erteilt werden, die als einzige geschützte Pflanzenarten geerntet werden dürfen. Der TNP-Verwalter ist in das Genehmigungsverfahren zur Nutzung dieser Pflanzenarten eingebunden und zur Stellungnahme verpflichtet.
Die Zustimmung des TNP-Verwalters zur kommerziellen Ernte von Pflanzen muss auch für geschützte Pflanzenarten eingeholt werden, bei denen mit Ausnahme von Samen und Früchten die Entnahme oberirdischer Teile aus der Natur ohne Genehmigung der Umweltbehörde der Republik Slowenien zulässig ist. Bei diesen Arten handelt es sich um Kleines Schneeglöckchen (Galanthus nivalis), Maiglöckchen (Convallaria majalis), Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens), Hecken-Nieswurz (Helleborus dumetorum), Schwarze Nieswurz (Helleborus niger) und Duftende Nieswurz (Helleborus odorus).
Antrag auf Zustimmung zur Entnahme von Pflanzen wildlebender Arten aus der Wildnis zu kommerziellen Zwecken
Das kommerzielle Sammeln von Pilzen ungeschützter Arten ist auf der Grundlage der Zustimmung des TNP-Verwalters erlaubt. Es gelten jedoch die Bedingungen und Einschränkungen, die für die Methode der Entfernung aus der Natur und andere Maßnahmen in der Verordnung zum Schutz autonuklearer Pilze (Amtsblatt von der Republik Slowenien, Nr. 57/98) und der Verordnung zum Schutz der Wälder (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 114/09) eingehalten werden müssen.
Die am stärksten gefährdeten Wildpilzarten sind durch die Verordnung über geschützte Wildpilzarten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 58/11) geschützt, die unter anderem jegliche Entfernung von Thripsen oder Myzel aus der Wildnis verbietet. Ausnahmsweise sind solche Aktionen nur zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Bildungszwecken und auf der Grundlage einer Genehmigung der slowenischen Umweltbehörde zulässig. Der TNP-Verwalter ist in den Prozess der Erteilung dieser Genehmigung eingebunden und zur Stellungnahme verpflichtet.
Antrag auf Zustimmung zur Entfernung von Wildpilzen aus der freien Natur zu kommerziellen Zwecken
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Andrej Arih (04/5780-209, andrej.arih@tnp.gov.si)
Nationalpark-Schutzzone 1 und 2
In der ersten und zweiten Schutzzone des Triglav Nationalparks ist das Entfernen von Sand, Kies und Schotter aus Wasserläufen, Gewässer- und Küstenflächen zum Zwecke des Schutzes vor schädlichen Wassereinwirkungen nur mit Zustimmung des Nationalparkverwalters gestattet.
Nationalpark-Schutzzone 3
In der dritten Schutzzone des Triglav Nationalparks ist die Entfernung von Sand, Kies und Schotter aus Wasserläufen, Gewässer- und Küstenflächen für die Zwecke des Nationalparks mit Zustimmung des Nationalparkverwalters gestattet.
Kriterien für die Erteilung einer Einwilligung sind insbesondere:
Antrag auf Genehmigung zur Entfernung von Sand, Kies und Schotter aus Wasserläufen sowie Gewässer- und Küstenflächen
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Katja Gregorič (04/5780-234, katja.gregoric@tnp.gov.si)
Es ist verboten, Flugzeuge im Gebiet des Nationalparks unterhalb von 1000 Fuß (304,8 Meter) über dem höchsten aktuellen Punkt oder Hindernis während des Fluges zu fliegen, es sei denn, es handelt sich um Wartungs- und Versorgungszwecke unter den im Managementplan festgelegten Bedingungen, zum Zweck der Gewährleistung der Landesverteidigung, des Schutzes, der Rettung und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und anderen Katastrophen, zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten und des Wetterdienstes sowie zur Durchführung geodätischer, filmischer, videotechnischer und dokumentarischer Aufzeichnungen des Nationalparks mit Zustimmung des Nationalparkmanagers.
Die Kriterien für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Vermessungen, Film-, Video- und Dokumentationsaufnahmen durch Flugzeuge in einer Höhe von weniger als 1.000 Fuß (304,8 Meter) über dem höchsten aktuellen Punkt oder Hindernis während des Flugs im Nationalpark sind insbesondere:
Formulare
Antrag auf Erlaubnis zum Fliegen von Motorflugzeugen zu Vermessungs-, Film-, Dokumentarfilm- und wissenschaftlichen Forschungszwecken
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Alenka Mencinger (04/5780-223, alenka.mencinger@tnp.gov.si)
Marjeta Albinini (05/3891-076, marjeta.albinini@tnp.gov.si)
In der ersten und zweiten Schutzzone ist die Durchführung öffentlicher Versammlungen und Veranstaltungen sowie die Organisation von Sportwettkämpfen untersagt, es sei denn, dass diese keine übermäßige Lärmbelästigung verursachen und die Ziele des Nationalparks nicht beeinträchtigen, sofern dies mit Zustimmung des TNP-Verwalters erfolgt.
Veranstaltungen in der dritten Schutzzone des Nationalparks sind dem Schutzgebietsmanager anzuzeigen. Der Manager muss darauf mit einer Stellungnahme mit Bedingungen reagieren.
Kriterien für die Erteilung einer Einwilligung zur Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen und Wettbewerben sind insbesondere:
Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Kriterien ist bei der Organisation von Rodelsport folgendes zu berücksichtigen:
Antrag auf Zustimmung zur Durchführung öffentlicher Versammlungen, Veranstaltungen und Sportwettkämpfe
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Alenka Mencinger (04/5780-223, alenka.mencinger@tnp.gov.si)
Marjeta Albinini (05/3891-076, marjeta.albinini@tnp.gov.si)
Das Zelten oder Campen außerhalb ausgewiesener Bereiche ist im Nationalpark verboten, außer an Orten, an denen diese Aktivität die Ziele des Nationalparks nicht gefährdet und mit Zustimmung des Nationalparkmanagers.
Als Kriterien für die Zustimmung zum Zeltaufstellen oder Campen an Orten, an denen diese Tätigkeit die Ziele des Nationalparks nicht gefährdet, gelten insbesondere:
Zusätzliche Kriterien für Forschungs- und Höhlencamps:
Zusätzliche Kriterien für temporäre Bergsteiger- und Campinglager:
Formulare
Antrag auf Zustimmung zum Zeltaufstellen oder Campen außerhalb ausgewiesener Stellplätze
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Alenka Mencinger (04/5780-223, alenka.mencinger@tnp.gov.si)
Marjeta Albinini (05/3891-076, marjeta.albinini@tnp.gov.si)
Nationalpark-Schutzzone 1 und 2
Schwimmen, Tauchen, Bootfahren und andere Freizeitaktivitäten auf Seen und Wasserläufen sind in der ersten und zweiten Schutzzone ausdrücklich verboten. Die Ausnahme in der zweiten Schutzzone bildet das Gebiet des Bohinjer Sees und seiner Umgebung, wo Schwimmen, Tauchen, Eislaufen, Bootfahren und Segeln erlaubt sind.
Nationalpark-Schutzzone 3
In der dritten Schutzzone des Nationalparks Triglav sind touristische, sportliche oder freizeitliche Aktivitäten an Wasserläufen und stehenden Gewässern, an ausgewiesenen Stellen und mit Zustimmung des Nationalparkmanagers erlaubt. Für den Fischfang im Rahmen der Binnenfischereivorschriften ist keine Zustimmung der Nationalparkbehörde erforderlich.
Kriterien für die Erteilung einer Genehmigung für touristische, sportliche und freizeitliche Aktivitäten an Fließ- und Standgewässern des Nationalparks, mit Ausnahme der Fischerei im Sinne der Binnenfischereiordnung, sind insbesondere:
WICHTIGER HINWEIS:
Für die Canyoning-Saison 2023 hat das Öffentliche Institut des Nationalparks Triglav (JZ TNP) einen Antrag für organisiertes und geführtes Canyoning in den Schluchten Fratarica und Predelica in Log pod Mangrtom vorbereitet.
Für das Canyoning in diesen beiden Schluchten ist die Nutzung des Antrags vorgeschrieben. Über die Anmeldung ist eine Gebühr für die Nutzung der Canyoning-Infrastruktur pro Gruppe (Fratarica 22 EUR, Predelica 32 EUR) zu entrichten.
Alle Canyoning-Betreiber in den Schluchten Fratarica, Predelica und Jerečica müssen zur Durchführung von Canyoning-Aktivitäten zunächst die Zustimmung des JZ TNP einholen. Zur Einholung der Einwilligung ist unter anderem die Anwesenheit eines Wildwasserretters sicherzustellen, sofern die Canyoning-Aktivität zu Erwerbszwecken durchgeführt wird. Maximal 9 Canyoner (inklusive Guide) dürfen in einer Gruppe sein.
Formulare
Antrag auf Genehmigung zur Ausübung touristischer, sportlicher oder freizeitlicher Aktivitäten an Wasserläufen und stehenden Gewässern mit Ausnahme der Fischerei im Sinne der Binnenfischereiordnung
Details zu Wassersport im Triglav Nationalpark
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Katja Gregorič (04/5780-234, katja.gregoric@tnp.gov.si)
Das Starten und Landen von Gleitschirmfliegen, Drachenfliegen und Ballonfahrten ist im gesamten Gebiet des Nationalparks verboten, außer an ausgewiesenen Orten, an denen diese Tätigkeit mit Zustimmung des Nationalparkmanagers die Ziele des Nationalparks nicht gefährdet.
Zulässige Start- und Landeplätze sind:
Startpunkt Vogel N 46°15.150378' E 13°50.402868'
Startpunkt Vogar N 46°17.669904' E 13°52.523976'
Startpunkt Studor N 46°17.743608' E 13°54.03225'
Startpunkt Mangarttunnel N 46°43.8653' E 13°63.1189'
Startpunkt Mangartsko sedlo N 46°26,31' E 13°37,88'
Startpunkt Strmec na Predelu N 46°25,297' E 13°36,4055'
Startpunkt Log pod Mangartom N 46°24.233322' E 13°36.033324'
Startpunkt Ob gostišču Kramar N 46°16.92009' E 13°52.907982'
Als Kriterien für die Genehmigung des Starts und der Landung von Gleitschirmen, Drachen oder Ballons gelten insbesondere:
Formulare
Antrag auf Genehmigung zum Starten und Landen von Gleitschirmen, Drachen oder Ballons
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Aleš Zdešar (04/5780-238, ales.zdesar@tnp.gov.si)
Die Nutzung von Schneemobilen und anderen motorisierten Fahrzeugen zur Fortbewegung auf Schnee und Eis ist im gesamten Gebiet des Nationalparks verboten, mit Ausnahme der Instandhaltung von Berghütten und Skipisten sowie der Präparierung von Langlaufloipen mit Zustimmung der Nationalparkbehörde, und für Rettungszwecke.
Die Kriterien für die Genehmigung der Nutzung von Schneemobilen und anderen motorbetriebenen Fahrzeugen zum Fahren auf Schnee und Eis sind insbesondere:
Formulare
Antrag auf Genehmigung für die Nutzung von Schneemobilen und anderen Kraftfahrzeugen zur Fahrt auf Schnee und Eis
Adresse
Sekretariat (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Marjeta Albinini (05/3891-076, marjeta.albinini@tnp.gov.si)
Na celotnem območju narodnega parka ZTNP-1 določa obveznost pridobitve soglasja upravljavca narodnega parka za postavljanje znakov za označevanje zgodovinskih in tematskih poti.
Merila za izdajo soglasja za označevanje zgodovinskih in tematskih poti v narodnem parku so zlasti:
Obrazci
Vloga za pridobitev soglasja za postavljanje znakov za označevanje zgodovinskih in tematskih poti
Kontakt
Tajništvo (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Aleš Zdešar (04/5780-238, ales.zdesar@tnp.gov.si)
Na območju narodnega parka je prepovedano snemati filme, videospote in druge videoprodukte za javno predvajanje, katerih vsebina je v nasprotju z nameni in s cilji narodnega parka, kar se preverja s soglasjem upravljavca narodnega parka.
Merila za izdajo soglasja za izvedbo snemanja filmov, videospotov in videoproduktov za javno predvajanje v narodnem parku so zlasti:
Merila za uporabo živali prostoživečih vrst v filmih, videospotih in videoproduktih za javno predvajanje, ki se snemajo v narodnem parku, so zlasti:
a) živali, odvzete iz narave in gojene v ujetništvu:
b) prostoživeče živali:
c) domače živali:
Obrazci
Vloga za pridobitev soglasja za snemanje filmov, videospotov in videoproduktov za javno predvajanje
Kontakt
Tajništvo (04/5780-200, triglavski-narodni-park@tnp.gov.si)
Alenka Mencinger (04/5780-223, alenka.mencinger@tnp.gov.si)
Marjeta Albinini (05/3891-076, marjeta.albinini@tnp.gov.si)
Andrej Arih
e-naslov: andrej.arih@tnp.gov.si
Marjeta Albinini
e-naslov: marjeta.albinini@tnp.gov.si
mag. Tanja Menegalija
e-naslov: tanja.menegalija@tnp.gov.si
mag. Igor Zakotnik
e-naslov: igor.zakotnik@tnp.gov.si
Alenka Mencinger
e-naslov: alenka.mencinger@tnp.gov.si
Aleš Zdešar
e-naslov: ales.zdesar@tnp.gov.si
Valentin Štular
e-naslov: valentin.stular@tnp.gov.si
Katja Gregorič
e-naslov: katja.gregoric@tnp.gov.si